(1) Einmal jährlich während des
ersten Quartals des Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen
zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Geschäftsführers,
b) die Entgegennahme des Jahresrechnungsberichts des Kassierers,
c) die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
d) die Festsetzung des Beitrages,
e) die Entlastung des Vorstandes bzw. der Vorstandsmitglieder,
f) alle drei Jahre die Neuwahl der Vorstandsmitglieder,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderung,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) die Wahl der Kassenprüfer
(4) Auf Beschluss des Vorstandes finden außerordentliche
Mitgliederversammlungen statt, die jedoch unverzüglich durch den
Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen werden muss, wenn 1/4 der Mitglieder diese unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Einladung
erfolgt gemäß Ziffer 2.
(5) Mitgliederversammlungen sind bei form - und fristgerechter
Einladung beschlussfähig; im Falle der erstmaligen Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins jedoch erst unter Vorraussetzung
gemäss Ziffer 9.
(6) Über Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.
Beschlüsse sind wörtlich aufzuführen. Die Protokolle sind vom
Protokollführer ( Geschäftsführer) und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen und müssen auf der folgenden Vorstandssitzung
genehmigt werden.
(7) In Mitgliederversammlungen sind ausschließlich ordentliche
Mitglieder stimm- und wahlberechtigt und in Ehrenämter des Vereins
wählbar, ausgenommen Kassenprüfer.
(8) Die Mitgliederversammlungen beschließt, mit Ausnahme von
Fällen gemäß Ziffer 9, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(9) Zur Zuerkennung von Ehrenmitgliedschaften und zu
Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3- Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins
jedoch einer 3/4- Stimmenmehrheit aller ordentlichen Mitglieder des
Vereins.
(10 ) Ist eine Mitgliederversammlung nur hinsichtlich der
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nicht
beschlussfähig, so erfolgt gemäß Ziffer 2 binnen einer Frist von
vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einer ¾ -
Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
(11) Bei Wahlen, die auf Antrag - über dessen Annahme
abzustimmen ist - geheim erfolgen, ist die einfache Mehrheit der
anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder erforderlich, andernfalls
finden Stichwahlen zwischen den vorgeschlagenen Personen mit
höchster Stimmzahl statt. Ergibt eine Stichwahl Stimmengleichheit,
so ist diese zu wiederholen.