| Name etc. Zweck etc. Mitgliedschaft Beendigung der Mitgliedschaft Beiträge Vorstand Kassenprüfer Mitgliederversammlung Aufloesung des Vereins Inkrafttreten der Satzung nach unten |
- § 1 Name, Sitz und Gliederung - (1) Der Verein führt den Namen "Verein der Briefmarkensammler Dinslaken/Walsum e.V." (2) Die Vereine sind seit dem 1.6.2004 zusammengeschlossen und im Vereinsregister eingetragen. Das älteste Gründungsdatum geht auf den 16. Mai 1947 zurück. (3) Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V. (4) Der Verein hat nach der Satzung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. das Recht, zu seinem Namen den Zusatz: "im Bund Deutscher Philatelisten" zu führen. (5) Der Sitz des Vereins ist Duisburg-Walsum. (6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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- § 2 Zweck und Aufgaben - (1) Der Verein bezweckt die Darstellung und Förderung der Philatelie als Bestandteil des kulturellen Lebens. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, noch durch Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein fördert die philatelistische Jugend. (4) Hauptzweck ist die Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf verschiedensten Wissensgebieten. Die hierzu erforderlichen Kataloge werden nach Bedarf angeschafft. |
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- § 3 Mitgliedschaft - (1) Mitglieder des Vereins sind: (2) Ehrenmitglieder sind solche, denen auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. Die Verleihung soll auf Personen beschränkt werden, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins um die Philatelie besondere Verdienste erworben haben. (3) Der Beitritt muss schriftlich erfolgen. |
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- § 4 Beendigung der Mitgliedschaft - (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod. (2) Die Kündigung des Mitgliedverhältnisses ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich, sie erfolgt zum Jahresende. (3) Über Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliederverpflichtungen verstößt. Das Mitglied hat das Recht auf Anhörung. (4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. |
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- § 5 Beiträge - (1) Die Beiträge des Vereins sind grundsätzlich Jahresbeträge. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Ausnahmefällen den Jahrsbeitrag zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. (3) Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal des Jahres fällig. (4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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- § 6 Vorstand - Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand. (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus sechs Vereinsmitgliedern, und zwar (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Hauptkassierer. (3) Vorstand im Sinne des § 26, Abs.2 BGB und somit berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sind der Vorsitzende der Geschäftsführer, und der Hauptkassierer. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. (5) Falls einzelne Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode des Vorstandes ausscheiden, kann der Vorstand sich befristet bis zur nächsten Wahl selbst ergänzen. Ein Vorstandsmitglied kann zu seinem Amt ein weiteres Vorstandsamt wahrnehmen. (6) Viermal jährlich während eines jeden Quartals des Geschäftjahres sollen ordentliche Vorstandssitzungen stattfinden. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes finden unverzüglich Vorstandssitzungen statt, die vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen und geleitet werden. (7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet - sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand entscheidet über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten. (8) Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer (Geschäftsführer) zu unterzeichnen und sollen in der jeweiligen nächsten Sitzung des Vorstandes genehmigt werden. |
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- § 7 Kassenprüfer - (1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. (2) Die Kassenprüfer haben die Kassenprüfung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfergebnis jährlich mitzuteilen. In Fällen von Beanstandungen setzen die Kassenprüfer den Vorstand unverzüglich hiervon in Kenntnis. |
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- § 8 Mitgliederversammlung - (1) Einmal jährlich während des ersten Quartals des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. (2) Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung. (3) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: (4) Auf Beschluss des Vorstandes finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, die jedoch unverzüglich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden muss, wenn 1/4 der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Einladung erfolgt gemäß Ziffer 2. (5) Mitgliederversammlungen sind bei form - und fristgerechter Einladung beschlussfähig; im Falle der erstmaligen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins jedoch erst unter Vorraussetzung gemäss Ziffer 9. (6) Über Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich aufzuführen. Die Protokolle sind vom Protokollführer ( Geschäftsführer) und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und müssen auf der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden. (7) In Mitgliederversammlungen sind ausschließlich ordentliche Mitglieder stimm- und wahlberechtigt und in Ehrenämter des Vereins wählbar, ausgenommen Kassenprüfer. (8) Die Mitgliederversammlungen beschließt, mit Ausnahme von Fällen gemäß Ziffer 9, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (9) Zur Zuerkennung von Ehrenmitgliedschaften und zu Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3- Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins jedoch einer 3/4- Stimmenmehrheit aller ordentlichen Mitglieder des Vereins. (10 ) Ist eine Mitgliederversammlung nur hinsichtlich der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so erfolgt gemäß Ziffer 2 binnen einer Frist von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einer ¾ - Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. (11) Bei Wahlen, die auf Antrag - über dessen Annahme abzustimmen ist - geheim erfolgen, ist die einfache Mehrheit der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder erforderlich, andernfalls finden Stichwahlen zwischen den vorgeschlagenen Personen mit höchster Stimmzahl statt. Ergibt eine Stichwahl Stimmengleichheit, so ist diese zu wiederholen. |
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- § 9 Auflösung des Vereins - (1) Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. (2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Friedensdorf Oberhausen oder eine ähnliche Institution. |
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- § 10 Inkrafttreten der Satzung - Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereis des Vereins der Briefmarkensammler Dinslaken/Walsum e.V. am 23. Mai 2004 angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |